Seit dem 13. Dezember 2024 gilt in der gesamten EU die neue Produktsicherheitsverordnung – im Fachjargon nach ihrem englischen Titel „GPSR” (General Product Safety Regulation) genannt. Für viele Onlinehändler war sie zunächst ein Rechtsthema: neue Kennzeichnungspflichten, Informationspflichten im Angebot, eine EU-verantwortliche Person bei Drittlandware. Was in der ersten Welle der Ratgeber weniger beleuchtet wurde, ist die operative Dimension – und die ist erheblich.
Denn die GPSR benennt erstmals ausdrücklich auch Fulfillment-Dienstleister als Wirtschaftsakteure mit eigenen Pflichten. Das verändert nicht nur, was ein Händler auf seiner Produktseite schreiben muss, sondern auch, wie Ware gelagert, gekennzeichnet, versendet – und welcher Fulfillment-Partner überhaupt noch rechtssicher mit dem Produkt arbeiten darf.
Dieser Leitfaden erklärt die GPSR aus der operativen Perspektive: Was die Verordnung von Onlinehändlern und ihren Logistikpartnern konkret verlangt, warum sie für Marken aus Drittländern – etwa aus der Türkei – besonders relevant ist, und worauf bei der Fulfillment-Partnerwahl im Licht der neuen Regeln zu achten ist.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine, operativ orientierte Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Bewertung des Einzelfalls – insbesondere zur Rolle als Wirtschaftsakteur und zu Kennzeichnungspflichten – sollte eine fachkundige rechtliche Beratung hinzugezogen werden.

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Was die GPSR ist – und warum sie mehr als ein Rechtsthema ist
Die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) ersetzt die alte Produktsicherheitsrichtlinie von 2001 und weite Teile des nationalen Produktsicherheitsgesetzes. Der entscheidende Unterschied: Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten – sie musste nicht erst in nationales Recht überführt werden, sondern war ab dem Stichtag direkt anwendbar.
Ihr Grundprinzip ist das allgemein Sicherheitsgebot”: Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitstellen. Das klingt selbstverständlich – aber die Verordnung verknüpft dieses Gebot mit einer Kette konkreter, dokumentierbarer Pflichten, die sich über alle Beteiligten der Lieferkette verteilen. Und genau hier wird aus einem Rechtsthema ein Operationsthema: Ein erheblicher Teil dieser Pflichten – Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit, Lagerbedingungen, Rückruffähigkeit – wird nicht am Schreibtisch, sondern im Lager und im Versandprozess erfüllt.
Der zentrale Begriff: Wirtschaftsakteur – und warum Fulfillment-Dienstleister dazugehören
Die GPSR führt den Oberbegriff des Wirtschaftsakteurs ein. Darunter fallen nach der Verordnung der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer, der Händler – und ausdrücklich auch der Fulfillment-Dienstleister. Damit ist der Logistikpartner erstmals nicht nur ein ausführender Dienstleister, sondern ein Adressat eigener produktsicherheitsrechtlicher Pflichten.
Diese Einordnung hat praktische Konsequenzen, die weit über die Vertragsbeziehung zwischen Marke und Fulfillment-Partner hinausgehen. Ein Fulfillment-Dienstleister, der Produkte lagert, verpackt, adressiert und versendet, trägt nach der GPSR Mitverantwortung dafür, dass diese Produkte den Anforderungen entsprechen – etwa hinsichtlich Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Er ist damit strukturell in einer ähnlichen Rolle wie bei der WEEE-/ElektroG-Prüfpflicht für Elektrogeräte: Der Logistikpartner wird zum Kontrollpunkt in der Compliance-Kette, nicht nur zum Umschlagplatz.
Für Marken bedeutet das: Die Wahl des Fulfillment-Partners ist im Rahmen der GPSR auch eine Compliance-Entscheidung. Ein Partner, der die GPSR-Anforderungen kennt und aktiv adressiert, reduziert das Compliance-Risiko der Marke. Ein Partner, der sie ignoriert, verlagert das Risiko zurück auf die Marke – oft unbemerkt, bis eine Marktüberwachungsbehörde oder eine Abmahnung es sichtbar macht.
Die Pflicht, die Drittland-Marken zuerst betrifft: Der verantwortliche Wirtschaftsakteur in der EU
Für Marken mit Sitz außerhalb der EU – etwa in der Türkei – ist eine Pflicht der GPSR existenziell: Für jedes Produkt muss ein in der EU niedergelassener verantwortlicher Wirtschaftsakteur benannt sein. Ohne diese Rolle ist das Produkt in der EU schlicht nicht verkehrsfähig – es darf nicht verkauft werden.
Dieser verantwortliche Wirtschaftsakteur (in der Praxis oft eine „verantwortliche Person” nach Art. 16 der Marktüberwachungsverordnung) übernimmt definierte Aufgaben: Er hält die technische Dokumentation und die Konformitätsunterlagen bereit, ist Ansprechpartner für die Marktüberwachungsbehörden, prüft, dass das Produkt die erforderlichen Kennzeichnungen trägt, und kooperiert bei Korrekturmaßnahmen oder Rückrufen.
Türkische Marken werden diese Konstruktion wiedererkennen: Sie entspricht strukturell der Bevollmächtigten-Pflicht bei Elektrogeräten nach dem ElektroG. Wer aus der Türkei nach Deutschland verkauft und keine eigene EU-Niederlassung hat, braucht für die Produktsicherheit einen benannten Verantwortlichen in der EU – so wie er für Elektroaltgeräte einen WEEE-Bevollmächtigten braucht. Beide Rollen sind Voraussetzung dafür, dass das Produkt überhaupt rechtmäßig in den Markt gelangt.
Wichtig ist die Kontaktangabe im Angebot: Die GPSR verlangt, dass die Angaben zum Hersteller und – bei Drittlandware – zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur (Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse) eindeutig und gut sichtbar im Online-Angebot erscheinen. Diese Angabe ist nicht optional und wird von Marktüberwachung und Wettbewerbern aktiv geprüft.
Die Informations- und Kennzeichnungspflichten im Detail
Nach Art. 19 GPSR muss ein Online-Angebot mindestens die folgenden Angaben enthalten – eindeutig und gut sichtbar:
Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers sowie dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse. Bei einem Hersteller außerhalb der EU zusätzlich Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs mit Sitz in der EU. Angaben zur Identifizierung des Produkts, einschließlich einer Abbildung, der Art und weiterer Produktidentifikatoren. Und etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen – in einer für die Verbraucher des jeweiligen Mitgliedstaats leicht verständlichen Sprache.
Der letzte Punkt hat eine oft unterschätzte operative Dimension: Warnhinweise, Sicherheitsinformationen und – wo einschlägig – Bedienungsanleitungen müssen in der Sprache des Zielmarkts vorliegen. Für den deutschen Markt bedeutet das: auf Deutsch. Eine Kennzeichnung, die für den türkischen Binnenmarkt oder ein anderes Zielland ausreichend war, erfüllt die deutsche Anforderung nicht automatisch.
Diese Sprachpflicht ist der Punkt, an dem die GPSR-Compliance vom Angebotstext ins Lager wandert: Wenn ein Produkt physisch mit einer deutschsprachigen Warnkennzeichnung oder Anleitung versehen sein muss, ist das eine Frage der Wareneingangsprüfung und gegebenenfalls der Nachkennzeichnung im Lager – also ein Fulfillment-Prozess.
Wo GPSR-Compliance zum Fulfillment-Prozess wird
Die GPSR wird in der öffentlichen Diskussion überwiegend als Angebots- und Kennzeichnungsthema behandelt. Aus operativer Sicht berührt sie jedoch mehrere Kernprozesse des Fulfillments direkt.
Wareneingangsprüfung
Der Wareneingang wird zum ersten Compliance-Kontrollpunkt. Trägt das eingehende Produkt die erforderlichen Kennzeichnungen? Ist die deutschsprachige Warnkennzeichnung bzw. Anleitung vorhanden? Sind die Produktidentifikatoren, die für die Rückverfolgbarkeit nötig sind, erfasst? Ein Fulfillment-Partner, der diese Prüfung strukturiert in den Wareneingang integriert, fängt Compliance-Lücken ab, bevor die Ware verkauft wird – statt danach.
Rückverfolgbarkeit
Die GPSR legt Wert auf die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Lieferkette. Praktisch heißt das: Der Fulfillment-Betrieb muss in der Lage sein, Chargen oder Produktidentifikatoren zu erfassen und zuzuordnen – eine Anforderung, die ein modernes WMS abbilden kann, die aber aktiv konfiguriert und genutzt werden muss. Diese Rückverfolgbarkeit ist die Voraussetzung dafür, im Rückruffall gezielt handeln zu können.
Rückruffähigkeit
Einer der stärksten praktischen Effekte der GPSR betrifft den Produktrückruf. Die Verordnung stärkt die Rechte der Verbraucher im Rückruffall und verlangt von den Wirtschaftsakteuren die Fähigkeit, betroffene Produkte zu identifizieren und Korrekturmaßnahmen umzusetzen. Für den Fulfillment-Betrieb bedeutet das: Er muss wissen, welche Charge wann an wen ging, betroffene Bestände im Lager schnell sperren können und den Rückabwicklungsprozess (Ersatz oder Erstattung) operativ unterstützen. Ein Rückruf ist kein reines Rechtsverfahren – seine Umsetzung ist zu großen Teilen eine Lager- und Logistikaufgabe.
Lager- und Transportbedingungen
Die GPSR nimmt auch die Lagerungs- und Transportbedingungen in den Blick: Solange sich ein Produkt in der Verantwortung eines Wirtschaftsakteurs befindet, muss dessen Sicherheit durch angemessene Lagerung und Transport gewahrt bleiben. Für bestimmte Produktgruppen – temperaturempfindliche, verderbliche oder anderweitig sensible Ware – ist das eine konkrete operative Anforderung an den Fulfillment-Betrieb.
Bußgeldrisiko und Abmahnrisiko: Warum das kein Nebenthema ist
Die GPSR ist kein zahnloses Regelwerk. Bei fehlenden Pflichtangaben drohen in gesetzlich geregelten Fällen Bußgelder in erheblicher Höhe – bis in den sechsstelligen Bereich. Hinzu kommt das im deutschen Markt besonders relevante Abmahnrisiko: Verstöße gegen die Informationspflichten können als Wettbewerbsverstoß nach dem UWG von Mitbewerbern abgemahnt werden. Und große Marktplätze können betroffene Angebote sperren oder entfernen – was einen Verkaufsstopp bedeutet, unabhängig von jedem behördlichen Verfahren.
Diese Kombination – behördliches Bußgeld, wettbewerbsrechtliche Abmahnung, Marktplatz-Sperrung – macht GPSR-Compliance zu einem realen Geschäftsrisiko, nicht zu einer formalen Fußnote. Und weil ein Teil der Pflichten im Fulfillment-Prozess erfüllt wird, ist die Qualität des Logistikpartners ein direkter Faktor in diesem Risiko.
Was das für türkische Marken im deutschen Markt konkret bedeutet
Für Marken, die aus der Türkei nach Deutschland und in die EU verkaufen, fügt sich die GPSR in ein bereits bestehendes Compliance-Bild ein. Wer Elektronik verkauft, kennt die WEEE-/ElektroG-Pflichten und die Bevollmächtigten-Rolle; wer verpackte Ware in Verkehr bringt, kennt die VerpackG-Registrierung. Die GPSR ergänzt dieses Bild um eine produktsicherheitsrechtliche Ebene, die für praktisch alle Verbraucherprodukte gilt – nicht nur für regulierte Sonderkategorien.
Die zentralen Handlungspunkte für türkische Marken lassen sich zusammenfassen:
Verantwortlichen Wirtschaftsakteur benennen. Ohne einen in der EU niedergelassenen Verantwortlichen ist das Produkt nicht verkehrsfähig. Diese Rolle muss geklärt sein, bevor verkauft wird – nicht erst, wenn eine Behörde nachfragt.
Kennzeichnung für den deutschen Markt vorbereiten. Warnhinweise, Sicherheitsinformationen und Anleitungen auf Deutsch. Eine für den Heimatmarkt ausreichende Kennzeichnung genügt nicht automatisch.
Angebotsangaben vollständig machen. Hersteller- und Verantwortlichen-Kontaktdaten, Produktidentifikatoren und Warnhinweise müssen im Online-Angebot sichtbar sein.
Rückverfolgbarkeit und Rückruffähigkeit sicherstellen. Der Fulfillment-Betrieb muss Chargen/Identifikatoren erfassen und im Rückruffall handlungsfähig sein.
Den Fulfillment-Partner als Compliance-Faktor prüfen. Da der Dienstleister selbst Wirtschaftsakteur ist, ist seine GPSR-Kompetenz Teil der Partnerbewertung.
Die Parallele zu den bereits etablierten Pflichten ist dabei die gute Nachricht: Eine Marke, die ihre WEEE-, VerpackG- und CE-Prozesse mit einem kompetenten Fulfillment-Partner aufgesetzt hat, hat die organisatorische Grundlage, um auch die GPSR-Anforderungen einzuordnen. Die Regelungsfelder greifen ineinander – und ein Partner, der das Gesamtbild kennt, ist für Drittland-Marken deutlich mehr wert als einer, der nur Lagerfläche und Versandgeschwindigkeit anbietet.
Worauf bei der Fulfillment-Partnerwahl im Licht der GPSR zu achten ist
Da der Fulfillment-Dienstleister nach der GPSR selbst Wirtschaftsakteur ist, gehört seine Compliance-Kompetenz auf die Prüfliste bei der Partnerauswahl. Die konkreten Fragen:
Wie integriert der Partner die GPSR-relevante Prüfung in den Wareneingang – wird kontrolliert, ob Produkte die erforderlichen Kennzeichnungen und deutschsprachigen Warnhinweise tragen? Kann das WMS Chargen und Produktidentifikatoren für die Rückverfolgbarkeit erfassen? Wie läuft der Prozess im Rückruffall ab – kann betroffener Bestand schnell gesperrt und die Rückabwicklung unterstützt werden? Und unterstützt der Partner Marken aus Drittländern bei der Einordnung der Verantwortlichen-Rolle und der Kennzeichnungsanforderungen, oder überlässt er dieses Feld vollständig der Marke?
Ein Fulfillment-Partner, der mit den zusammenhängenden Regelungsfeldern – GPSR, WEEE/ElektroG, VerpackG, CE – vertraut ist und diese aktiv anspricht, nimmt der Marke einen erheblichen Teil der Compliance-Komplexität ab. Ein Partner mit physischer Infrastruktur in Deutschland und Erfahrung mit dem Handelsweg aus der Türkei ist dabei strukturell im Vorteil, weil er die deutschen Anforderungen aus der täglichen Praxis kennt.
Fazit: Die GPSR macht den Fulfillment-Partner zum Compliance-Faktor
Die EU-Produktsicherheitsverordnung ist in der öffentlichen Wahrnehmung als Kennzeichnungs- und Angebotsthema angekommen – aber ihre operative Reichweite ist größer. Indem sie Fulfillment-Dienstleister ausdrücklich als Wirtschaftsakteure mit eigenen Pflichten benennt, macht sie die Logistik zu einem Teil der Produktsicherheits-Compliance. Wareneingangsprüfung, Rückverfolgbarkeit, Rückruffähigkeit und Kennzeichnung sind nicht länger rein rechtliche Fragen, sondern Lagerprozesse.
Für türkische Marken, die nach Deutschland verkaufen, reiht sich die GPSR in die bereits bekannten Pflichten – WEEE, VerpackG, CE – ein und verlangt vor allem eines: einen benannten verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU und eine für den deutschen Markt korrekte Kennzeichnung. Wer diese Anforderungen mit einem Fulfillment-Partner aufsetzt, der die zusammenhängenden Regelungsfelder beherrscht, verwandelt eine Compliance-Hürde in einen beherrschbaren, dokumentierten Prozess – und vermeidet die Bußgelder, Abmahnungen und Marktplatz-Sperrungen, die bei Nichtbeachtung real drohen.



